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   SG Berlin, 21.10.2011 - S 58 AL 3503/09   

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SG Berlin, 21.10.2011 - S 58 AL 3503/09 (https://dejure.org/2011,77844)
SG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2011 - S 58 AL 3503/09 (https://dejure.org/2011,77844)
SG Berlin, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - S 58 AL 3503/09 (https://dejure.org/2011,77844)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - L 14 AL 64/14
    Auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Rahmen des hier beigezogenen Verfahrens S 58 AL 3503/09 am 21, Oktober 2011 und im vorliegenden Berufungsverfahren (Erörterungstermin vom 09. Mai 2019) hat Herr Sch - ebenso wie nochmals Herr T im Verfahren S 58 AL 3503/09 - das beschriebene Abrechnungssystem bestätigt.

    Die im Verfahren vor dem SG (S 58 AL 3503/09) vernommenen Zeugen Sch (Bereichsleiter) und T (Leiter des Personalbüros) hätten übereinstimmend mit den sonstigen Erkenntnissen erklärt, dass die geführten Stundenaufzeichnungen durchgängig mit den tatsächlichen Arbeitsstunden übereingestimmt hätten, lediglich bei Auszahlung der Gelder seien zuweilen Kürzungen vorgenommen worden, jedoch erst ab 2006.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Angaben der Zeugen sowie des übrigen Sachstandes wird auf die Streitakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des HZA und der Staatsanwaltschaft Berlin (61 Js 2526/09), die beigezogenen Gerichtsakten L 29 AL 317/11 sowie die vom SG beigezogenen Akten S 58 AL 3503/09, verwiesen und Bezug genommen.

    Dass der Kläger in den oben dargestellten Zeiträumen mehr als geringfügig beschäftigt gewesen ist, ergibt sich maßgeblich aus dem Ermittlungsergebnis des HZA Frankfurt/Oder, insbesondere den beschlagnahmten Lohnunterlagen der P GmbH, soweit sie den Kläger betreffen, sowie aus den Angaben des früheren Personalleiters der P GmbH T im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter am 15. September 2008 sowie seiner Zeugenvernehmung im Berufungsverfahren bei dem LSG (L 29 AL 317/11) am 09. Oktober 2014, den Angaben des ehemaligen Personalsachbearbeiters Laube (Vernehmung vom 12. November 2009 durch das HZA) des ehemaligen Objektleiters Sch (Vernehmung vom 03. September 2008 durch das HZA sowie im Rahmen des beigezogenen Verfahrens S 58 AL 3503/09 am 21. Oktober 2011 und nochmals im vorliegenden Berufungsverfahren im Erörterungstermin vom 09. Mai 2019), schließlich auch des ehemaligen Geschäftsführers der P GmbH S (Vernehmung durch das HZA vom 30. September 2008), die übereinstimmend das beschriebene Abrechnungssystem bestätigt und sich durch ihre Aussagen selbst belastet haben; einzig Herr S hat bestritten, dass die "Verkürzung" der geleisteten Arbeitsstunden unter seiner Federführung vorgenommen worden sei.

    Insbesondere die Zeugen T und Sch gaben bei ihrer Vernehmung vor dem SG (S 58 AL 3503/09) übereinstimmend an, die Firma P GmbH habe die Nebenverdienstbescheinigungen entsprechend der erlaubten Hinzuverdienstgrenzen ausgestellt, so dass die dort im Leistungsbezug befindlichen Arbeitnehmer der Firma mit dem Arbeitsamt keine Schwierigkeiten bekommen sollten.

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